Satzung

 über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen

 sowie  über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

der Stadt Schwarzheide

- Stellplatz- und Ablösesatzung -

 

Gemäß  § 5 Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. 10. 2001

(GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBL. I/03 S. 294, 298) sowie der §§ 1,6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 1999 (GVBl. BB I S. 231 in Verbindung mit  §§ 81 (4), (8) und  43 Abs. 3, 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. 07. 2003 (GVBl. T. I – Nr. 12 S. 210), hat die Stadtverordnetenversammlung Schwarzheide in ihrer Sitzung am  21. 06. 2004 mit Beschluss-Nr. 04/04/05 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich/

Anwendungsbereich

 

Diese Satzung gilt für das gesamte Territorium der Stadt Schwarzheide.

 

(1)  Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen notwendige Stellplätze hergestellt werden. Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.

(2)  Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.

 

§ 2

Herstellungs- und Gestaltungsmerkmale

 

(1)  Stellplätze sind entsprechend der gültigen DIN und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen.

(2)  Stellplätze müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.
                                                                                                     

(3)  Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre   Benutzung  die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

(4)  Stellplätze sind mit luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen, sofern seitens der Baugenehmigungsbehörde oder in einem Bebauungsplan keine abweichenden

Forderungen gestellt werden.
  

                                                                                                                             

(5)  Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträucher zu umpflanzen.
Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen.
Stellplätze mit mehr als 1 000 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen bzw. zu begrünen.
Sieht ein Bebauungsplan andere Pflanzvorschriften vor, so sind diese anzuwenden.

§ 3

Größe

 

(1)  Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im übrigen gilt die Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (BbgGStV) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4

Anzahl und Bedarf der Stellplätze

 

(1)  Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil der Satzung ist.

(2)  Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage nicht erfasst sind, ist nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtwerte für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln.

(3)  Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann erhöht oder verringert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder zulassen.

(4)  Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.

(5)  Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.

(6)  Bei Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen richtet sich die Anzahl der Stellplätze nach den zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugaufkommen für die Änderung oder Nutzungsänderung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Einzelfall und in sinngemäßer Anwendung der Richtwerte für den Stellplatzbedarf. Auf die Stellplätze für das zusätzlich zu erwartende Kraftfahrzeugaufkommen können die vorhandenen oder abgelösten Stellplätze der Altanlage nur angerechnet werden, soweit diese durch die Änderung oder Nutzungsänderung frei geworden sind.

 

(7)  Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

 

 

 

...

§ 5

Ablösung von Stellplätzen

 

(1)  Auf Antrag kann, wenn die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.
Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2)  Über den Antrag entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwarzheide.

(3)  Der Geldbetrag je Stellplatz soll den anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten für  25 m²  Stellplatz- und Bewegungsfläche entsprechen.

Der zu zahlende Ablösebetrag je Stellplatz beträgt

825,-- €

       (4) Die Gemeinde hat die vereinnahmten Geldbeträge zweckgebunden für
           
             1. die Herstellung und Instandsetzung öffentlicher oder allgemein zugänglicher

                 Stellplatzeinrichtungen außerhalb der öffentlichen Straßen oder

 

             2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandsetzung von Einrichtungen des

                 öffentlichen Personenverkehrs

 

             zu verwenden.

 

§ 6

Ablöseverfahren

 

(1)  Die Festlegung des Ablösebetrages erfolgt auf Antrag durch Bescheid, soweit nicht im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Stellplatzablösevertrag) vereinbart worden ist.

                                                                                                                           

(2)  Der Ablösebetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig oder aber bei Abschluss eines Stellplatzablösevertrages erfolgt die Zahlung des Geldbetrages mit Baubeginn.

 

 

§ 7

In-Kraft-Treten

 

(1)  Diese Satzung tritt  am 01. 01. 2005 in Kraft.

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen
      bleiben unberührt.

 

Schwarzheide,  25.08.2004

 

 

 

Bernd Hübner

Der Bürgermeister

Anlage

zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Schwarzheide

 

 

Nr.

Nutzungsarten

Zahl der Stellplätze

 

1

Wohngebäude

 

 

1.1

Einfamilienhaus

2   Stellplätze

 

1.2

Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

 

1,5 Stellplätze je Wohnung

 

1.3

Altenwohnungen

1   je 5 Wohnungen

 

1.4

Wochenend- und Ferienhäuser

 

1   je Wohnung

1.5

Kinder- und Jugendwohnheime

1   je 15 Betten, jedoch mind.

     2 Stellplätze

 

1.6

Altenwohnheime, Altenheime

 

1   je 10 Betten, jedoch mind.

     3 Stellplätze

 

1.7.

Sonstige Wohnheime

 

1   je 2 Betten, jedoch mind.

     3 Stellplätze

 

 

2

 

 

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

 

 

 

 

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

 

1   je 40 m² Nutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Kanzleien oder Praxen

1   je 30 m² Nutzfläche,

     jedoch mind. 3 Stellplätze

 

3

 

Verkaufsstätten

 

 

 

 

3.1

Läden, Geschäftshäuser

 

 

1   je 40 m² Nutzfläche,

     jedoch mind. 2 Stellplätze

     je Laden

 

3.2

Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels-betriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO)

 

1   je 20 m² Brutto-
     Grundfläche

 

 

3.3

Kioske und Imbissstände

1   Stellplatz je 35 m²

     Verkaufsnutzfläche, jedoch

     min. 3 Stellplätze

 

Nr.

Nutzungsarten

Zahl der Stellplätze

 

4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen

 

 

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (wie Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Kongresszentren, Multiplexkinos)

 

1   je 5 Besucherplätze

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (wie Filmtheater, Vortragsäle)

 

1   je 8 Besucherplätze

4.3

Kirchen

1   je 30 Besucherplätze

 

 

 

5

 

 

Sportstätten

 

 

 

 

5.1

Sportplätze, Trainingsplätze

 

1   je 300 m² Sportfläche

5.2

Freibäder und Freiluftbäder

1   je 300 m² Grundstücks-
     fläche

5.3

Spiel- und Sporthallen

 

1   je 100 m² Hallenfläche

5.4

Hallenbäder

 

1   je 50 m² Hallenfläche

5.5

Tennisplätze

 

2   je Spielfeld

5.6

Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit Besucherplätzen

 

 

1   je 15 Besucherplätze zu-
     sätzlich zu 5.1 – 5.5

5.7

Tribünenanlagen in Sportstätten

 

 

1   je 10 Tribünenplätze zu-
     sätzlich zu 5.1 bis 5.5

5.8

Minigolfplätze

 

6   je Minigolfanlage

5.9

Kegel-, Bowlingbahnen

 

4   je Bahn

5.10

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1   je Bootsliegeplatz o. Boot

 

 

6

 

 

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

 

 

 

6.1

Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u. ä.

 

1   je 10 m² Nutzfläche

6.2

Diskotheken, Vergnügungsstätten, Spielhallen, Casinos, Vereinsheime, Clubhäuser o. ä.

 

1   je 6 m² Nutzfläche

    

Nr.

Nutzungsarten

Zahl der Stellplätze

 

6.3

Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Kur-
heime

 

1   je 3 Betten,

     für zugehörigen Restau-

     rationsbetrieb Zuschlag

     nach 6.1

 

6.4

Jugendherbergen

1   je 10 Betten

 

7

 

Krankenanstalten

 

 

7.1

Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung (Privatkliniken)

 

1   je 4 Betten

7.2

Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke

 

1   je 5 Betten

7.3

Altenpflegeheime

 

1   je 10 Betten

 

 

8

 

 

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

 

 

 

 

8.1

Grund-, Real-, Sonderschulen

 

1   je Klasse

8.2

 

 

Sonstige allgemein bildende Schulen

(wie Gymnasien)

 

2   je Klasse

8.3

Berufsschulen, Berufsfachschulen

 

5   je Klasse

8.4

Fachschulen, Hochschulen

 

1   je 5 Schüler, Studenten

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen

 

1   je Gruppenraum, jedoch

     mind. 3 Stellplätze

8.6

Jugendfreizeitheime und dergleichen

 

2   je Freizeiteinrichtung

 

 

9

 

 

Gewerbliche Anlagen

 

 

 

 

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

 

1   je 60 m² Nutzfläche

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

 

1   je 100 m² Nutzfläche

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

 

 

6   je Wartungs- oder
     Reparaturstand

 

 

Nr.

Nutzungsarten

Zahl der Stellplätze

 

9.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

 

5  je Pflegeplatz

 

9.5

Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage

 

5   je Waschanlage

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

2   je Waschplatz

9.7

Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße

 

 

 

5   je Waschplatz, zusätzlich

     ein  Stauraum für
     mind. 10 Kraftfahrzeuge

 

 

10

 

 

Verschiedenes

 

 

 

 

10.1

Kleingartenanlagen

 

1   je 3 Kleingärten

10.2

Spiel- und Automatenhallen

 

1   je 10 m² Nutzfläche

10.3

Unter Nr. 2.1 bis Nr. 9.7 nicht genannte Nutzungen

 

1   je 30 m² Nutzfläche

 

11

 

Anwendungsbestimmungen

 

11.1.

 

Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen

(gemäß DIN-Vorschriften).

 

11.2

Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.