Satzung
über die Herstellung
von notwendigen Stellplätzen
sowie über die
Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
der Stadt Schwarzheide
- Stellplatz- und Ablösesatzung -
Gemäß
§ 5 Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. 10. 2001
(GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch
Art. 6 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBL. I/03 S. 294, 298)
sowie der §§ 1,6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg vom
15. Juni 1999 (GVBl. BB I S. 231 in Verbindung mit §§ 81 (4), (8) und 43 Abs. 3, 4 der Brandenburgischen Bauordnung
(BbgBO) vom 16. Juli 2003 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. 07. 2003
(GVBl. T. I – Nr. 12 S. 210), hat die Stadtverordnetenversammlung Schwarzheide
in ihrer Sitzung am 21. 06. 2004 mit
Beschluss-Nr. 04/04/05 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Diese Satzung gilt für das gesamte
Territorium der Stadt Schwarzheide.
(1)
Bei der Errichtung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu-
oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen notwendige
Stellplätze hergestellt werden. Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der
Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen
fertiggestellt sein.
(2)
Die notwendigen Stellplätze sind auf
dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten
Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert
ist.
§
2
(1)
Stellplätze sind entsprechend der
gültigen DIN und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen.
(2)
Stellplätze müssen verkehrssicher sein
und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der
abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treib- und
Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.
(3)
Stellplätze müssen so angeordnet und
ausgeführt werden, dass ihre
Benutzung die Gesundheit nicht
schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung
durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
(4)
Stellplätze sind mit luft- und
wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden
Unterbau herzustellen, sofern seitens der Baugenehmigungsbehörde oder in einem
Bebauungsplan keine abweichenden
Forderungen
gestellt werden.
(5)
Stellplätze sind ausreichend mit
geeigneten Bäumen und Sträucher zu umpflanzen.
Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm,
gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 m² zu
pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind
geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen.
Stellplätze mit mehr als 1 000 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine
raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen.
Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen bzw. zu
begrünen.
Sieht ein Bebauungsplan andere Pflanzvorschriften vor, so sind diese
anzuwenden.
§
3
Größe
(1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im übrigen gilt die Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (BbgGStV) in der jeweils gültigen Fassung.
§
4
(1)
Die Anzahl der erforderlichen
Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die
verbindlicher Bestandteil der Satzung ist.
(2)
Die Anzahl der erforderlichen
Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage nicht erfasst sind, ist nach den
besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der
Richtwerte für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln.
(3)
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze
kann erhöht oder verringert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die
besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder zulassen.
(4)
Bei baulichen Anlagen mit
unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt
zu ermitteln. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei
Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.
(5)
Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem
An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von
Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.
(6)
Bei Änderung oder Nutzungsänderung
baulicher Anlagen richtet sich die Anzahl der Stellplätze nach den zusätzlich
zu erwartenden Kraftfahrzeugaufkommen für die Änderung oder Nutzungsänderung
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Einzelfall und in
sinngemäßer Anwendung der Richtwerte für den Stellplatzbedarf. Auf die
Stellplätze für das zusätzlich zu erwartende Kraftfahrzeugaufkommen können die
vorhandenen oder abgelösten Stellplätze der Altanlage nur angerechnet werden,
soweit diese durch die Änderung oder Nutzungsänderung frei geworden sind.
(7)
Bei der Stellplatzberechnung ist
jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
...
§
5
(1)
Auf Antrag kann, wenn die Herstellung
notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich
ist, auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur
Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser
Satzung zahlen.
Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.
(2)
Über den Antrag entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwarzheide.
(3)
Der Geldbetrag je Stellplatz soll den
anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten für 25 m²
Stellplatz- und Bewegungsfläche entsprechen.
Der zu zahlende Ablösebetrag je Stellplatz beträgt
825,-- €
(4) Die
Gemeinde hat die vereinnahmten Geldbeträge zweckgebunden für
1. die Herstellung und
Instandsetzung öffentlicher oder allgemein zugänglicher
Stellplatzeinrichtungen außerhalb der öffentlichen Straßen oder
2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandsetzung von Einrichtungen des
öffentlichen Personenverkehrs
zu verwenden.
§
6
Ablöseverfahren
(1) Die Festlegung des Ablösebetrages erfolgt auf Antrag durch Bescheid, soweit nicht im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Stellplatzablösevertrag) vereinbart worden ist.
(2)
Der Ablösebetrag wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig oder aber bei Abschluss eines
Stellplatzablösevertrages erfolgt die Zahlung des Geldbetrages mit Baubeginn.
§
7
(1)
Diese Satzung tritt am 01. 01. 2005 in Kraft.
(2)
Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen
bleiben unberührt.
Schwarzheide,
25.08.2004
Bernd Hübner
Der Bürgermeister
Anlage
zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Schwarzheide
Nr. |
Nutzungsarten |
Zahl der
Stellplätze |
1 |
Wohngebäude |
|
1.1 |
Einfamilienhaus |
2 Stellplätze |
1.2 |
Mehrfamilienhäuser
und sonstige Gebäude mit Wohnungen |
1,5
Stellplätze je Wohnung |
1.3 |
Altenwohnungen |
1 je 5 Wohnungen |
1.4 |
Wochenend-
und Ferienhäuser |
1 je Wohnung |
1.5 |
Kinder- und
Jugendwohnheime |
1 je
15 Betten, jedoch mind. 2 Stellplätze |
1.6 |
Altenwohnheime,
Altenheime |
1 je 10 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze |
1.7. |
Sonstige
Wohnheime |
1 je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze |
2 |
Gebäude
mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen |
|
2.1 |
Büro- und
Verwaltungsräume allgemein |
1 je 40 m² Nutzfläche |
2.2 |
Räume mit
erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume,
Kanzleien oder Praxen |
1 je 30 m² Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stellplätze |
3 |
Verkaufsstätten |
|
3.1 |
Läden,
Geschäftshäuser |
1 je 40 m² Nutzfläche, jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden |
3.2 |
Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandels-betriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe
gem. § 11 Abs. 3 BauNVO) |
1 je 20 m² Brutto- |
3.3 |
Kioske und
Imbissstände |
1 Stellplatz je 35 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch min. 3 Stellplätze |
Nr. |
Nutzungsarten |
Zahl der
Stellplätze |
4 |
Versammlungsstätten
(außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen |
|
4.1 |
Versammlungsstätten
von überörtlicher Bedeutung (wie Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen,
Kongresszentren, Multiplexkinos) |
1 je 5 Besucherplätze |
4.2 |
Sonstige
Versammlungsstätten (wie Filmtheater, Vortragsäle) |
1 je 8 Besucherplätze |
4.3 |
Kirchen |
1 je 30 Besucherplätze |
5 |
Sportstätten |
|
5.1 |
Sportplätze,
Trainingsplätze |
1 je 300 m² Sportfläche |
5.2 |
Freibäder
und Freiluftbäder |
1 je 300 m² Grundstücks- |
5.3 |
Spiel- und
Sporthallen |
1 je 100 m² Hallenfläche |
5.4 |
Hallenbäder |
1 je 50 m² Hallenfläche |
5.5 |
Tennisplätze |
2 je Spielfeld |
5.6 |
Sportstätten
nach 5.1 bis 5.5 mit Besucherplätzen |
1 je 15 Besucherplätze zu- |
5.7 |
Tribünenanlagen
in Sportstätten |
1 je 10 Tribünenplätze zu- |
5.8 |
Minigolfplätze |
6 je Minigolfanlage |
5.9 |
Kegel-,
Bowlingbahnen |
4 je Bahn |
5.10 |
Bootshäuser
und Bootsliegeplätze |
1 je Bootsliegeplatz o. Boot |
6 |
Gaststätten
und Beherbergungsbetriebe |
|
6.1 |
Gaststätten,
Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u. ä. |
1 je 10 m² Nutzfläche |
6.2 |
Diskotheken,
Vergnügungsstätten, Spielhallen, Casinos, Vereinsheime, Clubhäuser o. ä. |
1 je 6 m² Nutzfläche |
Nr. |
Nutzungsarten |
Zahl der
Stellplätze |
6.3 |
Beherbergungsbetriebe
wie Hotels, Pensionen, Kur- |
1 je 3 Betten, für zugehörigen Restau- rationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 |
6.4 |
Jugendherbergen |
1 je 10 Betten |
7 |
Krankenanstalten |
|
7.1 |
Krankenhäuser
von örtlicher Bedeutung (Privatkliniken) |
1 je 4 Betten |
7.2 |
Sanatorien,
Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke |
1 je 5 Betten |
7.3 |
Altenpflegeheime |
1 je 10 Betten |
8 |
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung |
|
8.1 |
Grund-,
Real-, Sonderschulen |
1 je Klasse |
8.2 |
Sonstige
allgemein bildende Schulen (wie
Gymnasien) |
2 je Klasse |
8.3 |
Berufsschulen,
Berufsfachschulen |
5 je Klasse |
8.4 |
Fachschulen,
Hochschulen |
1 je 5 Schüler, Studenten |
8.5 |
Kindergärten,
Kindertagesstätten und dergleichen |
1 je Gruppenraum, jedoch mind. 3 Stellplätze |
8.6 |
Jugendfreizeitheime
und dergleichen |
2 je Freizeiteinrichtung |
9 |
Gewerbliche Anlagen |
|
9.1 |
Handwerks-
und Industriebetriebe |
1 je 60 m² Nutzfläche |
9.2 |
Lagerräume,
Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze |
1 je 100 m² Nutzfläche |
9.3 |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
6 je Wartungs- oder |
Nr. |
Nutzungsarten |
Zahl der
Stellplätze |
9.4 |
Tankstellen
mit Pflegeplätzen |
5 je Pflegeplatz |
9.5 |
Automatische
Kraftfahrzeugwaschanlage |
5 je Waschanlage |
9.6 |
Kraftfahrzeugwaschplätze
zur Selbstbedienung |
2 je Waschplatz |
9.7 |
Automatische
Kraftfahrzeugwaschstraße |
5 je Waschplatz, zusätzlich ein
Stauraum für |
10 |
Verschiedenes |
|
10.1 |
Kleingartenanlagen |
1 je 3 Kleingärten |
10.2 |
Spiel-
und Automatenhallen |
1 je 10 m² Nutzfläche |
10.3 |
Unter
Nr. 2.1 bis Nr. 9.7 nicht genannte Nutzungen |
1 je 30 m² Nutzfläche |
11 |
Anwendungsbestimmungen |
|
11.1. |
Verkaufsnutzfläche
ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von
Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (gemäß
DIN-Vorschriften). |
|
11.2 |
Soweit
als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird,
ist die begonnene Einheit maßgebend. |